SEG
Gliederung
4. Hauptstück Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE)
3. Abschnitt Monistisches System
§ 56 Geschäftsführende Direktoren; Aufgaben
Die geschäftsführenden Direktoren führen die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden.
§ 56 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 56 Geschäftsführende Direktoren; Aufgaben
…§ 56. Die geschäftsführenden Direktoren führen die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden.…
§ 50 Vorsitzender des Verwaltungsrats
…aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. (2) Der Vorsitzende und sein erster Stellvertreter dürfen nicht zugleich geschäftsführende Direktoren ( § 56 ) sein. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.…
Rückverweise