§ 56 Geschäftsführende Direktoren; Aufgaben
In Kraft seit 08. Oktober 2004
Up-to-date
Die geschäftsführenden Direktoren führen die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden.
Rückverweise
SEG · SE-Gesetz
§ 50 Vorsitzender des Verwaltungsrats
…aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. (2) Der Vorsitzende und sein erster Stellvertreter dürfen nicht zugleich geschäftsführende Direktoren (§ 56) sein. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.…