§ 55 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
In Kraft seit 08. Oktober 2004
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SEG
Gliederung
4. Hauptstück Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE)
3. Abschnitt Monistisches System
§ 55 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats gelten §§ 84 und 99 AktG sinngemäß.
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