SEG
Gliederung
4. Hauptstück Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE)
3. Abschnitt Monistisches System
§ 45 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.
(3) § 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 6 und 7 bis 9 AktG sind sinngemäß anzuwenden.
(4) In einer börsenotierten Gesellschaft hat der Verwaltungsrat zu mindestens 40 Prozent aus Frauen und zu mindestens 40 Prozent aus Männern zu bestehen. Die genaue Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder, bei der die Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet.
(5) In einer börsenotierten Gesellschaft kann der Verwaltungsrat individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den geschäftsführenden Direktoren festlegen.
§ 67 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 67 In-Kraft-Treten
…in Kraft. (2) § 37, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42, § 45, § 46 Abs. 1 und 3, § 51 Abs. 3, 3a und 4, § 52 Abs. 1, § …
§ 45 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
…§ 45. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen. (2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4…
Art. 4 Artikel 4
…Stelle zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2026, zu § 45 , BGBl. I Nr. 67/2004) (1) Die Stelle zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen börsenotierter…
§ 65 Zwangsstrafen
…Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist sinngemäß anzuwenden. (2) Die Anmeldungen zum Firmenbuch nach den §§ 28, 45, 46, 148 Abs. 1 , §§ 151, 155, 162, 176, 192 Abs. 4, §§ 215, 225 Abs. 1 erster…
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