SEG
Gliederung
4. Hauptstück Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE)
3. Abschnitt Monistisches System
§ 45 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.
(3) § 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 9 AktG sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
§ 67 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 67 In-Kraft-Treten
…in Kraft. (2) § 37, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42, § 45, § 46 Abs. 1 und 3, § 51 Abs. 3, 3a und 4, § 52 Abs. 1, § …
Art. 4 SE-Gesetz
…Artikel 4 Stelle zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2026, zu § 45, BGBl. I Nr. 67/2004) (1) Die Stelle zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen börsenotierter…
Rückverweise