SEG
Gliederung
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, soweit diese nicht den geschäftsführenden Direktoren übertragen ist.
(2) Die Satzung der Gesellschaft hat die Arten von Geschäften festzulegen, für die ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich ist. Jedenfalls sind die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 15 AktG genannten Geschäfte in die Satzung aufzunehmen. § 95 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz AktG gilt sinngemäß.
§ 40 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 40 Geschäftsführung
…§ 40. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, soweit diese nicht den geschäftsführenden Direktoren übertragen ist. (2) Die Satzung der Gesellschaft hat die…
Art. 11 § 1 Artikel XI
…Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 7, 37, 40 und 51 , BGBl. I Nr. 67/2004) § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und…
§ 67 In-Kraft-Treten
…§ 67. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 8. Oktober 2004 in Kraft. (2) § 37, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42, § 45, § 46 Abs. 1 und 3…
Art. 1 Artikel 1
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 37 und 40 , BGBl. I Nr. 67/2004) Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt: 1. die Richtlinie 2014/65/EU über…
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