Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:
1. die bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Gesellschaft;
2. die für die Europäische Gesellschaft (SE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;
3. die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;
4. den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;
5. etwaige zum Schutz der Aktionäre und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.
§ 29 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 29 Umwandlungsplan
…§ 29. Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben: 1. die bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Gesellschaft; 2. die für die Europäische Gesellschaft (SE…
§ 33 Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft
…§ 33. Für die Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft (Art. 66 der Verordnung) gelten die §§ 29 bis 32 sinngemäß.…
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