§ 29 Umwandlungsplan
In Kraft seit 08. Oktober 2004
Up-to-date
Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:
1. die bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Gesellschaft;
2. die für die Europäische Gesellschaft (SE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;
3. die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;
4. den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;
5. etwaige zum Schutz der Aktionäre und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.
Rückverweise