§ 29 Umwandlungsplan — SEG
Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:
1. die bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Gesellschaft;
2. die für die Europäische Gesellschaft (SE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;
3. die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;
4. den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;
5. etwaige zum Schutz der Aktionäre und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.
§ 29 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 29 Umwandlungsplan
…3. Abschnitt Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft und Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft § 29. Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben: 1. die bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Gesellschaft; 2. die für die Europäische Gesellschaft (SE…
§ 33 Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft
…Für die Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft (Art. 66 der Verordnung) gelten die §§ 29 bis 32 sinngemäß.…
Rückverweise