SEG
Gliederung
3. Hauptstück Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE)
1. Abschnitt Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Verschmelzung
§ 19 Offenlegung des Verschmelzungsvertrags
(1) In die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs bei Gericht (§ 221a Abs. 1 AktG) oder in die Veröffentlichung gemäß § 221a Abs. 1a AktG sind die Angaben nach Art. 21 der Verordnung aufzunehmen. Ferner sind in dieser Veröffentlichung die Aktionäre auch auf ihre Rechte gemäß § 21 und die Gläubiger auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 sowie gemäß § 23 hinzuweisen.
(2) Auf Verlangen ist jedem Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in § 221a Abs. 2 AktG bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
Art. 10 SEG · SEG · SE-Gesetz
Art. 10 Artikel 10
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 53/2011, zu den §§ 19, 24 und 59 , BGBl. I Nr. 67/2004) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91…
§ 19 Offenlegung des Verschmelzungsvertrags
…§ 19. (1) In die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs bei Gericht ( § 221a Abs. 1 AktG ) oder in…
§ 67 In-Kraft-Treten
…Verstöße gegen die in § 65 Abs. 1 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden. (7) § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl…
§ 24 Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung
…6. die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft ( § 220 Abs. 3 AktG ); 7. der Nachweis der Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs ( § 19 ) für die übertragende Gesellschaft; 8. der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter ( § 21 in Verbindung mit § 12 ) und die allenfalls…
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