(1) Die Zulassung zur Seeschifffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden.
(2) Mit der Zulassung zur Seeschifffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die Zulassung zur Seeschifffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt. Diese Urkunde gilt als Bescheid.
(4) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird.
Rückverweise
SeeSchFG · Seeschifffahrtsgesetz
§ 59
…Abs. 2 Z 4, 6, 14 und 26 und Abs. 4, § 56 Abs. 5 bis 7 sowie § 60 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das…
§ 10 Erlöschen und Widerruf der Zulassung
…BGBl. I Nr. 46/2012) (2) Die Zulassung ist zu widerrufen, 1. bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß § 7 Abs. 2; 2. wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war…
§ 11 Allgemeines
…Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen…
§ 54 Strafbestimmungen
… 5); 6. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, dass der Seebrief und die Versicherungsbescheinigung stets an Bord mitgeführt werden (§ 7 Abs. 4, § 18); 7. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung nicht binnen sechs Wochen…