(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
(2) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)
(4) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von § 8 Abs. 8 müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
(5) Die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 7 Abs. 1 auf zehn Jahre zu befristen.
(6) Die Zulassungen von Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr gelten nach Maßgabe deren Befristung bis zu deren Ablauf weiter.
Rückverweise
SeeSchFG · Seeschifffahrtsgesetz
§ 11 Allgemeines
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) (2) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht lie…
§ 59
…32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (4) § 1, § 2 Z 5, § 9, § 11 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 2 und 4, § 15, § 15a, § 18, §…
§ 58
…des Handelsministeriums vom 15. Mai 1875, RGBl. Nr.77, betreffend die Einführung und den Gebrauch der englischen Noth und Lootsensignale in der österreichischen Handelsmarine; 11. die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. December 1875, RGBl. Nr. 152, betreffend die am Bord der Seehandelsschiffe zu führenden Arzneikasten; 12. das Gesetz vom…
§ 13 Zulassung
…1) Die Zulassung einer Jacht zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 unter Berücksichtigung des § 11 gegeben sind. (2) Die Zulassung zur Seeschifffahrt gemäß Abs. 1 darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über…
JachtVO · Jachtverordnung
§ 7 Pflichten der Eigentümer
…Ausrüstungsteile obliegt dem Eigentümer der Jacht bzw. dem von ihm schriftlich Beauftragten. (2) Seebrief (§ 2 Z 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 SeeSchFG) und Messbrief sowie Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste sind im Original an Bord mitzuführen.…