(1) Die Zulassung einer Jacht zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 unter Berücksichtigung des § 11 gegeben sind.
(2) Die Zulassung zur Seeschifffahrt gemäß Abs. 1 darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurde.
(3) Die Zeugnisse gemäß Abs. 2 können durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und sie nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird.
(4) Bei der Zulassung von Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.
Rückverweise
SeeSchFG · Seeschifffahrtsgesetz
§ 13 Zulassung
(1) Die Zulassung einer Jacht zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 unter Berücksichtigung des § 11 gegeben sind. (2) Die Zulassung zur Seeschifffahrt gemäß Abs. 1 darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über die H…
§ 10 Erlöschen und Widerruf der Zulassung
… 8 Abs. 7; (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) 6. wenn eines der im § 13 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist; (Anm.: Z 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I…