(1) Die Schülervertretungen haben die ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) in internen Sitzungen, in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern der Schulbehörden und im Rahmen von Schülerparlamenten zu beraten und zu erfüllen.
(2) Die Schülervertretungen können durch Beschluß (§ 33) im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Erledigung einzelner Angelegenheiten, die nur jeweils eine Schulart betreffen, spezifischen Bereichsausschüssen übertragen. Über die Tätigkeit dieser Ausschüsse ist in den internen Sitzungen der jeweiligen Schülervertretung zu berichten.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Rückverweise
SchVG · Schülervertretungengesetz
§ 20 Rücktritt des Landesschulsprechers, der Stellvertreter
…1) Der Landesschulsprecher (Stellvertreter) kann im Rahmen einer internen Sitzung (§ 29) von seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall wird jenes Mitglied der Landesschülervertretung neuer Landesschulsprecher (Stellvertreter), das dem Schulartbereich des zurückgetretenen Landesschulsprechers (Stellvertreters) angehört und die…
§ 23 Rücktritt des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter
…1) Der Bundesschulsprecher (Stellvertreter) kann im Rahmen einer internen Sitzung (§ 29) von seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall ist in derselben Sitzung die Neuwahl eines Bundesschulsprechers (Stellvertreters) durchzuführen. § 22 ist anzuwenden. (2) Einem Rücktritt…
§ 19 Landesschulsprecher, Stellvertreter
…genannten Schulartbereichen, die drei Mitglieder mit der jeweils zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten. (2) Der Vorsitz in der Landesschülervertretung wechselt nach jeder internen Sitzung (§ 29) zwischen den Landesschulsprechern in der Reihenfolge der Höhe der auf sie entfallenen Zahl an Wahlpunkten. Diese Reihenfolge ist während der Funktionsdauer (§ 7 Abs…
§ 22 Bundesschulsprecher, Stellvertreter
…Die Bundesschülervertretung hat in der ersten internen Sitzung (§ 29) aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Bundesschulsprecher) und getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, drei…