(1) Jede Landesschülervertretung hat drei Landesschulsprecher und drei Stellvertreter. Landesschulsprecher sind, getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, die drei Mitglieder mit der jeweils höchsten Zahl an Wahlpunkten. Stellvertreter sind, getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, die drei Mitglieder mit der jeweils zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten.
(2) Der Vorsitz in der Landesschülervertretung wechselt nach jeder internen Sitzung (§ 29) zwischen den Landesschulsprechern in der Reihenfolge der Höhe der auf sie entfallenen Zahl an Wahlpunkten. Diese Reihenfolge ist während der Funktionsdauer (§ 7 Abs. 2) unverändert beizubehalten.
Rückverweise
SchVG · Schülervertretungengesetz
§ 7 Bestellungsweise und Funktionsdauer
…werden durch von ihnen bestimmte Ersatzmitglieder des betreffenden Schulartbereiches (§ 16) vertreten. Vorübergehend verhinderte Mitglieder der Bundesschülervertretung werden durch den jeweiligen Landesschulsprecherstellvertreter (§ 19 Abs. 1) vertreten; der Bundesschulsprecher wird durch einen von ihm bezeichneten Stellvertreter (§ 22) vertreten.…
§ 10 Wahlkommission
…Bildungsdirektion zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem ersten Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Die drei Landesschulsprecher (§ 19 Abs. 1) sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission als Wahlzeugen ohne Stimmrecht teilzunehmen. (3) Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied vorzusehen…