(1) Der Landesschulsprecher (Stellvertreter) kann im Rahmen einer internen Sitzung (§ 29) von seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall wird jenes Mitglied der Landesschülervertretung neuer Landesschulsprecher (Stellvertreter), das dem Schulartbereich des zurückgetretenen Landesschulsprechers (Stellvertreters) angehört und die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweist.
(2) Gemäß Abs. 1 zurückgetretene Landesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Landesschülervertretung. § 7 Abs. 3 ist anzuwenden.
Rückverweise
SchVG · Schülervertretungengesetz
§ 20 Rücktritt des Landesschulsprechers, der Stellvertreter
(1) Der Landesschulsprecher (Stellvertreter) kann im Rahmen einer internen Sitzung (§ 29) von seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall wird jenes Mitglied der Landesschülervertretung neuer Landesschulsprecher (Stellvertreter), das dem Schulartbereich des zurückgetretenen Landesschulsprechers (St…
§ 27 Anwendung von Bestimmungen des 2. Abschnitts
…1) § 7 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 8 bis 18 sowie § 20 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesschülervertretung die Zentrallehranstaltenschülervertretung, an die Stelle der im § 6 Abs. 1 Z…
§ 23 Rücktritt des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter
…aufweist. (3) Gemäß Abs. 1 oder 2 zurückgetretene Bundesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Bundesschülervertretung. § 7 Abs. 3 und § 20 sind anzuwenden.…