SchUG
Gliederung
9. ABSCHNITT SCHULORDNUNG
§ 44a Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, freizeitpädagogen)
(1) Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder
2. für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist.
(2) Personen gemäß Abs. 1 (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. § 56 Abs. 2 findet Anwendung.
NÖ Pflichtschulgesetz 2018
§ 84 § 84
…gemäß § 83 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülern und Schülerinnen in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt. (4) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und…
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