(1) Die Anzahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und Schülerinnen und die örtlichen Gegebenheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin festzusetzen und darf, wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, sechs, wenn am Nachmittag Unterricht erteilt wird, am Vormittag fünf Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
(2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8 Uhr beginnen und nicht nach 17 Uhr enden. Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss können den Unterrichtsbeginn auf frühestens 7 Uhr vorverlegen, wenn dies mit Rücksicht auf Schüler und Schülerinnen, die mit öffentlichen oder Gelegenheitsverkehrsmitteln oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Am Samstag ist der Unterricht spätestens um 12 Uhr zu beenden.
(3) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts, während der Mittagspause und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß § 83 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülern und Schülerinnen in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.
(4) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler und Schülerinnen entfällt die Betreuung. Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.
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