Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten in Semester gegliederten Sonderformen der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten.
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 63b Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen
… I Nr. 52/2010 und § 37 Abs. 4 in Verbindung mit § 69 Abs. 9 Z 2 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2015) eine Abgeltung. Die Abgeltung beträgt im…
SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 2 Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule
…Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung der vom Geltungsbereich (§ 1) umfassten Schulen (Sonderformen) als Grundlage für das Zusammenwirken von Lehrern und Studierenden als Schulgemeinschaft.…
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