§ 29 Lehrplan der Polytechnischen Schule
§ 29 Lehrplan der Polytechnischen Schule — SchOG
§ 29 Lehrplan der Polytechnischen Schule — SchOG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019
Inkrafttretungsdatum
01. September 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40216782
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:
a) als Pflichtgegenstände: Religion, Berufs- und Lebenswelt, Deutsch und Kommunikation, eine lebende Fremdsprache, Angewandte Mathematik, Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie, Bewegung und Sport;
b) als alternative Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefasst werden, die Berufsfeldern bzw. weiterführenden Ausbildungen entsprechen.
(2) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Polytechnischen Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.