BundesrechtBundesgesetzeSchulorganisationsgesetzII. HAUPTSTÜCK. Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.TEIL B. Berufsbildende Schulen.Abschnitt III. Berufsbildende höhere Schulen.§ 128d

§ 128dTeilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union

In Kraft seit 01. Januar 2021
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