(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Beschwerden in Streit- bzw. Beschwerdefällen, welche die Beförderung von Fahrgästen oder Reisegepäck betreffen und die mit einem Terminalbetreiber im Sinne des Art. 3 lit. s der Verordnung (EU) 1177/2010 nicht befriedigend gelöst worden sind, bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Beschwerden zum selben Vorfall können zusammen behandelt werden.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fahrgäste in Streit- bzw. Beschwerdefällen gegen Terminalbetreiber im Sinne des Art. 3 lit. s der Verordnung (EU) 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EU) 1177/2010 ergeben, Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen.
(3) Eine Beschwerde gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1177/2010 kann bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden, nachdem der Fahrgast den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber bzw. die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin befasst hat und es gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1177/2010 zu keiner Einigung gekommen ist oder binnen zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine endgültige Beantwortung durch den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber bzw. die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin erfolgte.
(4) Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber sowie Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiberinnen als Terminalbetreiber bzw. Terminalbetreiberinnen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren gemäß Abs. 1 oder 2 mitzuwirken und der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber bzw. Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiberinnen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur darüber zu berichten.
(5) Bei Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 71a Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Fahrgastanlagen
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Beschwerden in Streit- bzw. Beschwerdefällen, welche die Beförderung von Fahrgästen oder Reisegepäck betreffen und die mit einem Terminalbetreiber im Sinne des Art. 3 lit. s der Verordnung (EU) 1177/2010 nicht befriedigend gel…
§ 72 Strafbestimmungen
…als Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/in Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nicht erfüllt oder entgegen den Verpflichtungen gemäß §§ 71a Abs. 3 an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt. (3) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht…