§ 142 Besondere Qualifikationen — SchFG
Durch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, wobei insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln sind:
1. Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer;
2. Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer;
3. Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger.
§ 142 SchFG · SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 142 Besondere Qualifikationen
…Besondere Qualifikationen § 142. Durch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme…
§ 143 Mitführen von Befähigungsausweisen
…Mitführen von Befähigungsausweisen § 143. Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß § 142 im Original mitzuführen.…
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