BundesrechtBundesgesetzeSchifffahrtsgesetz§ 143

§ 143Mitführen von Befähigungsausweisen

In Kraft seit 17. Januar 2022
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Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß § 142 im Original mitzuführen.

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