(1) Unabhängige Stellen haben die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Beurteilung von Befähigungen sowie mit der Verwaltung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern bis zum 17. Jänner 2037 und anschließend mindestens alle zehn Jahre zu evaluieren.
(2) Zur Gewährleistung eines ausreichenden Qualitätsstandards ist eine Strategie für die Qualitätssicherung festzusetzen. Hiefür ist ein System der internen Kontrolle und Dokumentation für die Qualitätssicherungsprüfung vorzusehen.
(3) Durch Verordnung können nähere Bestimmung zum Evaluierungs- und Qualitätssicherungsverfahren festgelegt werden.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 159 Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
…Fassung, außer Kraft. (2) § 78 Abs. 2 Z 3 und 4, § 101 Abs. 4 sowie § 140 bis § 148 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung von BGBl. I Nr. 180/2013 außer Kraft. (3) § 152b…
§ 132 Zulassung von Ausbildungsprogrammen
…die Zulassung eines Ausbildungsprogrammes sind durch Verordnung festzulegen. (3) Die Bewertung und Sicherung der Qualitätsstandards der Ausbildungsprogramme erfolgt im Rahmen des Qualitätssicherungssystems gemäß § 140. (4) Erfüllt ein gemäß Abs. 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm nicht mehr die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen, so ist die erteilte Zulassung mit Bescheid zu…