(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Ausbildungsprogramme mit Bescheid anerkennen, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen oder von Bildungseinrichtungen (zB das Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, das Berufsförderungsinstitut oder eine vergleichbare berufsbildende Einrichtung) durchgeführt werden und in deren Rahmen Zeugnisse erworben werden können, die die Erfüllung der für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Schiffsführerinnen und Schiffsführer und besondere Berechtigungen von Schiffsführerinnen und Schiffsführern erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.
(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Ausbildungsprogrammes sind durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Bewertung und Sicherung der Qualitätsstandards der Ausbildungsprogramme erfolgt im Rahmen des Qualitätssicherungssystems gemäß § 140.
(4) Erfüllt ein gemäß Abs. 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm nicht mehr die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen, so ist die erteilte Zulassung mit Bescheid zu widerrufen.
(5) Die von einem zugelassenen Ausbildungsprogramm über die Erfüllung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ausgestellten Zeugnisse ersetzen in dem Ausmaß, das sie bescheinigen, Prüfungen nach § 134 Abs. 2.
(6) Ein nach Abschluss des von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogrammes vergebenes Zeugnis gilt als Zeugnis gemäß Abs. 5.
(7) Die Liste der zugelassenen Ausbildungsprogramme sowie alle Ausbildungsprogramme, deren Zulassung widerrufen oder ausgesetzt wurde, sind der Europäischen Kommission zu notifizieren. In der Liste sind der Name des Ausbildungsprogramms, die Titel der zu vergebenden Zeugnisse, die Einrichtung, die die Zeugnisse vergibt, das Jahr des Inkrafttretens der Zulassung, die entsprechende Qualifikation sowie etwaige besondere Berechtigungen, zu deren Erwerb das betreffende Zeugnis berechtigt, aufzuführen.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 132 Zulassung von Ausbildungsprogrammen
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Ausbildungsprogramme mit Bescheid anerkennen, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen o…
§ 135 Prüfungsorgan
…anerkannte Berufsschulen bzw. mit Bescheid anerkannte Bildungseinrichtungen (zB das Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, das Berufsförderungsinstitut oder eine vergleichbare berufsbildende Einrichtung, welche die Anforderungen gemäß § 132 erfüllen) herangezogen werden. Das Prüfungsorgan für Unionsbefähigungszeugnisse für Matrosinnen und Matrosen richtet sich in diesen Fällen nach § 22 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl…
SchBV · Schiffsbetriebsverordnung
§ 12 Unionsbefähigungszeugnis für Matrosin bzw. Matrose
…bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person 1. entweder a) das 18. Lebensjahr vollendet hat, b) ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens zwei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Matrosinnen bzw. Matrosen absolviert hat, c) im Rahmen dieses zugelassenen Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 90 Tagen absolviert hat…
§ 14 Unionsbefähigungszeugnis für Steuerfrau bzw. Steuermann
…a) eine als Bootsfrau bzw. Bootsmann geleistete Mindestfahrzeit von 180 Tagen nachweist und b) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt 2. oder a) ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Steuerleute absolviert hat, b) im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 360 Tagen absolviert hat, c) über ein…
§ 7 Prüfungstaxen
…€ 40 16. Ergänzung und Erweiterung des bestehenden Berechtigungsumfanges € 40 (2) Bei Durchführung der Prüfung durch eine Prüfungseinrichtung mit zugelassenem Ausbildungsprogramm gemäß § 132 SchFG ist die Gebühr an diese zu entrichten. Die Höhe der Gebühr hat der in Abs. 1 genannten zu entsprechen, soweit nicht bereits nach anderen…
§ 13 Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrau bzw. Bootsmann
…einzutragen, wenn die antragstellende Person 1. entweder eine als Matrosin bzw. Matrose geleistete Mindestfahrzeit von 180 Tagen nachweist, 2. oder a) ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner absolviert hat, b) im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 270 Tagen absolviert hat und…