(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur führt ein Register der Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die unter ihrer bzw. seiner Zuständigkeit ausgestellt wurden, und gegebenenfalls auch der Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden. Der Eintrag im Register stellt das Original dar.
(2) Bei Unionsbefähigungszeugnissen werden im Register die im Unionsbefähigungszeugnis angeführten Daten, die Zustelladresse für ein schriftlich ausgefertigtes Unionsbefähigungszeugnis, die Kontaktdaten, der Status des Unionsbefähigungszeugnisses, die ausstellende Behörde sowie die Daten für die Nutzerverwaltung mit Zugangsdaten, Kontaktdaten und Berechtigungen der behördlichen Nutzer erfasst.
(3) Bei Schifferdienstbüchern werden im Register der Name und die Nummer der Person, die über das Schifferdienstbuch verfügt, die Kontaktdaten, die Nummer des Schifferdienstbuches, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.
(4) Bei Bordbüchern werden im Register der Name des Fahrzeuges, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer (ENI Nummer), die Nummer des Bordbuchs, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.
(5) Den zuständigen Stellen und Behörden der Europäischen Kommission, der EWR Staaten sowie von Drittstaaten und Internationalen Organisationen, denen die Europäische Kommission gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. b) und Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397/EU Zugang zur Datenbank gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2017/2397/EU gewährt, ist der jederzeitige Zugriff auf die im Register nach Abs. 1 befindlichen Daten gemäß der in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 473/2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2017/2397/EU in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. Nr. L 100 vom 01.04.2020 S. 1, definierten Nutzer- und Zugangsrechte zu gewährleisten.
(6) Die im Register erfassten und für die schriftliche Ausfertigung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern erforderlichen Daten können an die mit der schriftlichen Ausfertigung beauftragten Stellen und Behörden übermittelt werden.
(7) Alle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Abs. 1 genannten Register befinden, müssen mit dem 120. Geburtstag der betroffenen Person gelöscht werden.
(8) Unbeschadet des Abs. 7 sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Gültigkeit einer Berechtigung zu löschen.
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 138 Register für Unionsbefähigungszeugnisse
…Register für Unionsbefähigungszeugnisse § 138. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur führt ein Register der Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die unter ihrer bzw. seiner Zuständigkeit…
§ 128 Eintragung und Weiterleitung von Daten in Register und Verzeichnis
…Eintragung und Weiterleitung von Daten in Register und Verzeichnis § 128. (1) Die erforderlichen Daten gemäß § 138 und § 153 sind möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an: 1. die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, die…
§ 133 Zulassung zur Prüfung
…Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen und danach von der Behörde durch Einsichtnahme in das Register gemäß § 138 zu überprüfen. (4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit…
§ 125 Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses
…Inhaber auf Antrag wieder auszufolgen. (8) Wird die Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses ausgesetzt, so ist die Aussetzung und deren Aufhebung tagesaktuell im Register gemäß § 138 zu vermerken. (9) Abweichend von Abs. 5 und Abs. 6 ist ein Befähigungszeugnis, welches wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes sichergestellt wurde, der…
RFV-BMK · Registerforschungsverordnung-BMK
Anl. 1
…Fahrerlaubnisse. 8. Verzeichnis der Befähigungsausweise § 153 Abs. 1 SchFG Verzeichnis der vom BMK ausgestellten Befähigungs-ausweise. 9. Register für Unionsbefähigungszeugnisse § 138 Abs. 1 SchFG Enthält die vom BMK ausgestellten Unionsbefähigungs-zeugnisse, Schifferdienstbücher, Bordbücher und gegebenenfalls auch die Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als…
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