(1) Nach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.
(2) Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile und der praktische Teil von der jeweils zuständigen Prüferin bzw. dem jeweils zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt werden.
(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.
(4) Zur Beurteilung von Befähigungen können Simulatoren gemäß § 139 eingesetzt werden, die so konstruiert sind, dass sie für die Feststellung der Befähigungen gemäß den durch Verordnung festzulegenden Standards für praktische Prüfungen geeignet sind.
(5) Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis bewerben und die die praktische Prüfung an einem Simulator erfolgreich absolviert haben ist über Antrag ein Zeugnis über die praktische Prüfung gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 auszustellen.
(6) Ein von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 ausgestelltes Zeugnis über eine bestandene praktische Prüfung an einem Simulator ersetzt die praktische Prüfung gemäß Abs. 2.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 134 Prüfung
(1) Nach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen. (2) Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen.…
§ 132 Zulassung von Ausbildungsprogrammen
…von einem zugelassenen Ausbildungsprogramm über die Erfüllung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ausgestellten Zeugnisse ersetzen in dem Ausmaß, das sie bescheinigen, Prüfungen nach § 134 Abs. 2. (6) Ein nach Abschluss des von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogrammes vergebenes Zeugnis gilt als Zeugnis gemäß Abs. 5…
SchBV · Schiffsbetriebsverordnung
§ 15 Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerin bzw. Schiffsführer
…117 Abs. 4 SchFG anerkanntes Zeugnis eines Drittstaates verfügt, c) eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen absolviert hat, d) eine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte der Anlage 9, die eine praktische Prüfung gemäß Anlage 10 beinhaltet, bestanden hat, e) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und f) über…
§ 14 Unionsbefähigungszeugnis für Steuerfrau bzw. Steuermann
…verfügt 3. oder a) über eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer auf See verfügt, b) eine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte der Anlage 8 bestanden hat, c) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und d) über die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.…
§ 12 Unionsbefähigungszeugnis für Matrosin bzw. Matrose
…d) über die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt. 2. oder a) das 18. Lebensjahr vollendet hat, b) eine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte der Anlage 8 bestanden hat, c) eine Mindestfahrzeit von 360 Tagen nachweist oder eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen, wenn die antragstellende Person…