Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Bootsfrau bzw. Bootsmann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person
1. entweder eine als Matrosin bzw. Matrose geleistete Mindestfahrzeit von 180 Tagen nachweist,
2. oder
a) ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner absolviert hat,
b) im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 270 Tagen absolviert hat und
c) über die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.
Rückverweise
SchBV · Schiffsbetriebsverordnung
§ 47 Übergangsbestimmungen
…12, 2. wenn 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner gemäß § 13, 3. wenn 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute gemäß § 14 ausgestellt werden…