(1) Sanitäter sind verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen-Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten binnen jeweils zwei Jahren durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
(2) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
(3) Notfallsanitäter, die zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß § 12 berechtigt sind, haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
(4) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 3 ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung der besonderen Notfallkompetenz Intubation.
(5) Die Berechtigung zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Abs. 3 ruht, wenn
1. eine rechtzeitige Überprüfung nicht erfolgt ist oder
2. eine Überprüfung nicht erfolgreich bestanden wurde.
(6) Der Dienstgeber oder der Rechtsträger, zu dem Sanitäter tätig sind, haben sicherzustellen, dass Möglichkeiten der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 gewährleistet sind.
Rückverweise
SanG · Sanitätergesetz
§ 51 Rezertifizierungen
(1) Sanitäter sind verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen-Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten binnen jeweils zwei Jahren durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen. (2) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse…
§ 14 Allgemeines
…befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es 1. der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowie 2. einer Rezertifizierung gemäß § 51. (3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §…
§ 16 Voraussetzungen
…Sprachkenntnisse verfügen, 4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21) erbringen, 5. Fortbildungen gemäß § 50 absolvieren und 6. Rezertifizierungen gemäß § 51 erfolgreich absolvieren. (2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht…
§ 12 Besondere Notfallkompetenzen
…und 42. Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 51 Abs. 3 (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden. (3) Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist 1. eine schriftliche Ermächtigung durch den…
SanAFV · Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung
§ 3 Fortbildungspass
…Z 2 und 3 genannten Daten insbesondere folgende Vermerke zu enthalten: 1. die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung, 2. Notfallkompetenzen, 3. abgelegte Rezertifizierungen gemäß § 51 SanG, 4. Besuch von Fortbildungen gemäß § 50 SanG, 5. den Stichtag gemäß § 15 SanG und 6. die Stampiglie des Rechtsträgers der ausstellenden…