(1) Zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters sind Personen berechtigt, die
1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
2. die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3. über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen,
4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21) erbringen,
5. Fortbildungen gemäß § 50 absolvieren und
6. Rezertifizierungen gemäß § 51 erfolgreich absolvieren.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu befürchten ist.
Rückverweise
SanG · Sanitätergesetz
§ 27 Aufnahme zur Ausbildung
…17 Jahren, 2. die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten notwendige gesundheitliche Eignung, 3. die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 16) und 4. die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht. (2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die…
§ 50 Fortbildung
…Entwicklungen und Erkenntnisse und 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen. (2) Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist…
§ 25 Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
…3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und 4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 16 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist. (2) Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Betroffene zur Ausfolgung…
§ 51 Rezertifizierungen
…die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters. (3) Notfallsanitäter, die zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß §…