(1) Sanitäter sind verpflichtet, zur
1. Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und
2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen.
(2) Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
(3) Wird die Bestätigung gemäß Abs. 2 verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Rückverweise
SanG · Sanitätergesetz
§ 50 Fortbildung
(1) Sanitäter sind verpflichtet, zur 1. Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen.…
§ 14 Allgemeines
…Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es 1. der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowie 2. einer Rezertifizierung gemäß § 51. (3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die…
§ 55 Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung
…„Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt. (2) Personen gemäß Abs. 1 haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß § 50 eine Ausbildung in der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die…
§ 16 Voraussetzungen
…Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, 3. über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, 4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21) erbringen, 5. Fortbildungen gemäß § 50 absolvieren und 6. Rezertifizierungen gemäß § 51 erfolgreich absolvieren. (2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu…
SanAFV · Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung
§ 3 Fortbildungspass
…Vermerke zu enthalten: 1. die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung, 2. Notfallkompetenzen, 3. abgelegte Rezertifizierungen gemäß § 51 SanG, 4. Besuch von Fortbildungen gemäß § 50 SanG, 5. den Stichtag gemäß § 15 SanG und 6. die Stampiglie des Rechtsträgers der ausstellenden Einrichtung sowie die Unterschrift des Eintragenden. (2) Personen, die…