(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn
1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird,
2. eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist oder
3. die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
(2) Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn
1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 durchgeführt wurde,
2. eine Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) erfolgreich bestanden wurde und
3. die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung wieder gegeben ist.
(3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100 Stunden übersteigt.
(4) Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie.
Rückverweise
SanG · Sanitätergesetz
§ 26 Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn 1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird, 2. eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist oder 3. die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung nicht mehr g…
§ 64 In-Kraft-Treten
… 25 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft. (9) § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers…
§ 49 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
…die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über Art und Inhalt der auszustellenden Bestätigungen und Zeugnisse, 3. die verkürzten Ausbildungen und 4. die Erfolgskontrolle gemäß § 26.…
San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 121 Ablauf und Inhalt
…1) Die Erfolgskontrolle gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 SanG ist längstens binnen vier Wochen nach Abschluss der nachzuholenden Fortbildung durchzuführen. (2) Bei der Erfolgskontrolle sind die bei der Fortbildung erworbenen Kenntnisse zu überprüfen. Dabei…