BundesrechtBundesgesetzeSanitätergesetz1. Hauptstück Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter4. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsberechtigung§ 26

§ 26Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

In Kraft seit 22. März 2020
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§ 26 Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung — SanG | GesetzeFinden.at