(1) Personen, die eine entsprechende Ausbildung nach diesem Bundesgesetz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen
1. „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ (RS) oder
2. „Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“ (NFS)
zu führen.
(2) Notfallsanitäter, die zur Durchführung von Notfallkompetenzen auf Grund dieses Bundesgesetzes befugt sind, sind berechtigt, folgende ihrer Berechtigung entsprechende Zusatzbezeichnung bzw. deren Abkürzung zu führen:
1. „Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“/“Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“ (NKA);
2. „Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“/“Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“ (NKV);
3. „Notfallsanitäter mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“/“Notfallsanitäterin mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“ (NKI).
(3) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Berufs oder von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt sind (§ 18), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
1. diese nicht mit der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
2. neben der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(4) Die Führung
1. einer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
2. anderer verwechselbarer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen
ist verboten.
Rückverweise
SanAFV · Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung
§ 1 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis (Sanitäterausweis)
…Vor- und Familiennamen des Sanitäters, 3. das Geburtsdatum des Sanitäters, 4. das Lichtbild des Sanitäters, 5. die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß § 22 Abs. 1 SanG, 6. die Gültigkeitsdauer des Ausweises und 7. die Unterschrift des Sanitäters. (3) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben jeden Sanitäterausweis mit einer Ordnungsnummer (Personalnummer) zu versehen…