(1) Personen, die eine entsprechende Ausbildung nach diesem Bundesgesetz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen
1. „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ (RS) oder
2. „Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“ (NFS)
zu führen.
(2) Notfallsanitäter, die zur Durchführung von Notfallkompetenzen auf Grund dieses Bundesgesetzes befugt sind, sind berechtigt, folgende ihrer Berechtigung entsprechende Zusatzbezeichnung bzw. deren Abkürzung zu führen:
1. „Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“/“Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“ (NKA);
2. „Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“/“Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“ (NKV);
3. „Notfallsanitäter mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“/“Notfallsanitäterin mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“ (NKI).
(3) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Berufs oder von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt sind (§ 18), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
1. diese nicht mit der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
2. neben der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(4) Die Führung
1. einer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
2. anderer verwechselbarer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen
ist verboten.
Rückverweise
SanG · Sanitätergesetz
§ 22 Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen
(1) Personen, die eine entsprechende Ausbildung nach diesem Bundesgesetz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen 1. „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ (RS) oder 2. „Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“ (NFS) zu führe…
§ 13 Notfallkompetenzverordnung
…Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft weitere Notfallkompetenzen sowie Zusatzbezeichnungen (§ 22 Abs. 2) festlegen und bestimmen, welche Ausbildung für die jeweilige Anwendung erforderlich ist.…
§ 53 Strafbestimmungen
…ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder 3. einer oder mehreren in § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 22 Abs. 3, § 23 und § 25 Abs. 2 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand…
SanAFV · Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung
§ 1 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis (Sanitäterausweis)
…Vor- und Familiennamen des Sanitäters, 3. das Geburtsdatum des Sanitäters, 4. das Lichtbild des Sanitäters, 5. die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß § 22 Abs. 1 SanG, 6. die Gültigkeitsdauer des Ausweises und 7. die Unterschrift des Sanitäters. (3) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben jeden Sanitäterausweis mit einer Ordnungsnummer (Personalnummer) zu versehen…