§ 13 Notfallkompetenzverordnung
In Kraft seit 01. Juli 2002
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SanG
Gliederung
1. Hauptstück Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter
3. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters
§ 13 Notfallkompetenzverordnung
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft weitere Notfallkompetenzen sowie Zusatzbezeichnungen (§ 22 Abs. 2) festlegen und bestimmen, welche Ausbildung für die jeweilige Anwendung erforderlich ist.
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