§ 79 Vollziehung
In Kraft seit 16. Juli 2004
Up-to-date
SaatG 1997
Gliederung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar
a)hinsichtlich des § 44 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
b)hinsichtlich des § 51 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
c)hinsichtlich des § 39 Abs. 4 und des § 68 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Finanzen,
2.hinsichtlich des § 37 und des § 39 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
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