Der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 88 Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
…Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen § 88. Der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.…
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