§ 88 Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§ 88 Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen — RStDG
§ 88 Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40145670
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.
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