§ 82 Unfreiwillige Versetzung auf eine andere Planstelle
§ 82 Unfreiwillige Versetzung auf eine andere Planstelle — RStDG
§ 82 Unfreiwillige Versetzung auf eine andere Planstelle — RStDG
Beachte
Abs. 1 Z 3: Verfassungsbestimmung
Die Novellierung des Abs. 1 Z 3 ist durch die Verfassungsbestimmung
des Art. 12 Z 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,
erfolgt; Abs. 1 Z 3 ist jedoch fälschlicherweise nicht als
Verfassungsbestimmung bezeichnet worden.
Tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß er nur für jene Mitglieder des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gilt, die nach
dem 30. Juni 1997 als solche angelobt werden.
(Vgl. die Verfassungsbestimmung des § 173 Abs. 16a idF BGBl. I Nr.
64/1997)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12116604
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Richter ist auf Grund eines Erkenntnisses des Dienstgerichtes auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe zu versetzen, wenn
1. vom Richter nicht verschuldete, außerhalb seiner Amtsausübung gelegene Umstände sein Ansehen und seine Tätigkeit auf seiner Planstelle dauernd so schwer beeinträchtigen, daß das Verbleiben des Richters auf seiner Planstelle der Rechtspflege zum Abbruch gereichen würde;
2. der Richter ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 34 zu einem anderen, bei demselben Bezirksgericht ernannten Richter begründet hat oder sich von einem solchen Richter an Kindesstatt hat annehmen lassen;
3. die weitere Tätigkeit als Richter gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist.
(2) Ist die Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle aus den im § 6a Abs. 2 letzter Satz des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten Gründen nicht möglich, hat das Dienstgericht dies mit Beschluß auszusprechen. Der Richter ist sodann für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.
(3) Für eine Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 ist der Oberste Gerichtshof als Dienstgericht zuständig.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes mit der Maßgabe Anwendung, daß das Dienstgericht die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes ist.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen