(1) Der Richter hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 72 gebührenden Urlaubsausmaßes, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Der Zusatzurlaub beträgt 16 Stunden und erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 vH auf 32 Stunden,
50 vH auf 40 Stunden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch Art. IV Z 3 BG, BGBl. Nr. 395/1984)
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 72 Urlaubsausmaß
…vorangegangenen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen. (3) Das in Abs. 1 und § 72a ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die Auslastung einer Richterin oder eines Richters gemäß §§ 75d Abs. 3, 75e, 75g, 76a, 76b…