Über die Ernennung zum Richteramtsanwärter ist ein Dekret auszufertigen, in dem die Planstelle anzugeben und darauf hinzuweisen ist, daß das Dienstverhältnis provisorisch ist.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Art. 2a Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
…Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe. (2) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte enthält der 4. Teil dieses Bundesgesetzes besondere Vorschriften. Darüber hinaus finden insbesondere folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Anwendung: 1. die Artikel I, IIa…
§ 58 Amtsverschwiegenheit
…von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bei der Dienstbehörde zu beantragen. Die Dienstbehörde hat die Entscheidung nach den im Abs. 2 festgelegten Grundsätzen zu treffen. (4) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht im Verhältnis außer Dienst und im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort. (5) Die Richterin oder der Richter…
§ 58b Schutz vor Benachteiligung
…Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung…