(1) Bei Gerichten, bei denen weniger als zehn richterliche Planstellen systemisiert sind, dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im § 75c Abs. 2 aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.
(2) Bei den Gerichtshöfen und Verwaltungsgerichten des Bundes dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 zu einer Richterin oder einem Richter des Gerichts, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.
§ 31a GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 31a Liste der fachkundigen Laienrichter in Handelssachen; Mitteilungspflichten
…dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung, 4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit und 5. das Vorliegen eines Umstandes, der bei einem Berufsrichter ein Verwendungshindernis nach § 34 Abs. 2 RStDG darstellt.…
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