(1) Der Richter hat bei Antritt seiner ersten Planstelle folgenden Diensteid zu leisten:
Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.
(2) Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
1. der Präsident des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der ihm unterstellten Richter der Bezirksgerichte, der Gerichtshöfe erster Instanz und des Oberlandesgerichtes;
2. der Präsident des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Richter dieses Gerichtshofes mit Ausnahme der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes;
3. der Bundespräsident hinsichtlich der übrigen Richter.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 209 Dienst- und Disziplinarrecht
…und des Bundesfinanzgerichts hat, sofern sie oder er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner oder ihrer Planstelle den in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig: a) die Präsidentin oder der Präsident hinsichtlich der Richterinnen oder der…