§ 194 Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt
In Kraft seit 31. Juli 2016
Up-to-date
§ 194 Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt — RStDG
Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 7 anderes ergibt.