§ 194 Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt
In Kraft seit 31. Juli 2016
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Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
4. Teil Sonderbestimmungen für Staatsanwälte
§ 194 Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt
Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 7 anderes ergibt.
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