§ 194 Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt
§ 194 Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt — RStDG
§ 194 Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
Inkrafttretungsdatum
31. Juli 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40185751
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 7 anderes ergibt.
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