RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
4. Teil Sonderbestimmungen für Staatsanwälte
§ 173 Staatsanwälte
Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten.
§ 173 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
…§ 173. Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen…
…die Ersten Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften, nicht aber für die in § 205 RStDG genannten Organe (vgl § 173 RStDG), erweitert wurde. Dazu findet sich in den Gesetzesmaterialien (bloß) der knappe Hinweis: „Die Regelungen betreffend die Zuständigkeit der Disziplinarsenate werden in einer Bestimmung zusammengefasst…
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