Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten.
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 173 Staatsanwälte
…4. Teil Sonderbestimmungen für Staatsanwälte Staatsanwälte § 173. Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen…
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