BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 159

§ 159Disziplinarstrafen

In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date

Disziplinarstrafen sind:

a) der Verweis,

b) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen und

c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

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