§ 159 Disziplinarstrafen
In Kraft seit 01. Januar 2012
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Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen und
c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
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