Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen und
c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 100 Auflösung des Dienstverhältnisses
…auch auf Richter des Ruhestandes anzuwenden. Ansonsten wird das Dienstverhältnis eines Richters des Ruhestandes nur aufgelöst durch die Rechtskraft der 1. Disziplinarstrafe nach § 159 lit. c, 2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn a) die verhängte…