§ 159 Disziplinarstrafen
§ 159 Disziplinarstrafen — RStDG
Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen und
c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.