RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
2. TEIL Disziplinarrecht
VI. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes
§ 158 Disziplinäre Verantwortlichkeit
Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:
1. wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;
2. wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.
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