Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt mit seinen Ausführungen und Anträgen und der Beschuldigte mit seiner Verteidigung zu hören. Einen bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe hat der Disziplinaranwalt nicht zu stellen. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
§ 135 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 135 Schlußvorträge
…§ 135. Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt mit seinen Ausführungen und Anträgen und der Beschuldigte mit seiner Verteidigung zu hören. Einen bestimmten Antrag über die…
§ 93 Besetzung des Dienstgerichtes und Verfahren
§ 93. (1) Auf die Besetzung des Dienstgerichtes und das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die §§ 112 bis 120, 123 bis 136, 137 Abs. 3, 138 bis 140, 142, 143, 146 Abs. 2, 157 und 161 bis 165 sinngemäß anzuwenden. (2) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes als Dienstgericht ( § 82 Abs. 1…
§ 165 NO · NO · Notariatsordnung
§ 165
(1) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und, wenn ein Verteidiger beigezogen ist, dieser zu laden. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Die Verhandlung ist jedoch zu vertagen, wenn die Notariatskammer eine erschö…
Rückverweise