§ 126 Akteneinsicht während der Disziplinaruntersuchung — RStDG
Während der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren, soweit er es mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar findet. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, Akteneinsicht zu gewähren, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.
§ 126 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 126 Akteneinsicht während der Disziplinaruntersuchung
…Akteneinsicht während der Disziplinaruntersuchung § 126. Während der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren, soweit er es mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar findet. Hat…
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