(1) Vor der Beschlußfassung über die Einleitung oder Ablehnung der Disziplinaruntersuchung kann der Vorsitzende des Disziplinarsenates den Untersuchungskommissär mit der Durchführung von Vorerhebungen beauftragen.
(2) Der Untersuchungskommissär hat bei Durchführung dieser Vorerhebungen die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Disziplinaruntersuchung.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 153 Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme
…als gesetzliche Erben in Betracht kämen, und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. (2) Vor der Beschlußfassung können Vorerhebungen durchgeführt werden. Hiebei sind die Bestimmungen des § 122 sinngemäß anzuwenden. (3) Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Richter oder nach dessen Tod diejenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte…