(1) Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten, dass die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich der Justizverwaltungssachen und des Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen Ausübung des Amtes einer Richterin oder eines Richters oder einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht der Richterin oder des Richters Vernehmungen durchzuführen, in Anwesenheit der Richterin oder des Richters auch in einer mündlichen Streitverhandlung (bei Senatsbesetzung im Einvernehmen mit den übrigen Senatsmitgliedern) sowie in einer Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter. Die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit in Zivil- und in Strafsachen heranzuziehen. Sie oder er ist auch als Schriftführerin oder Schriftführer zu beschäftigen, jedoch nur insoweit, als dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.
(2) Während der Ausbildung bei der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt und beim Notar ist dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben, vornehmlich die Entwicklung und Durchführung der Rechtssachen vom Standpunkt der Parteien kennenzulernen. Zu diesem Zweck ist er, soweit dies die Umstände gestatten, der Aufnahme von Informationen zuzuziehen oder mit der selbständigen Aufnahme von Informationen zu betrauen. Er ist zur Verfassung von Parteieingaben, insbesondere zur Verfassung von Schriftsätzen in Justizsachen, und, soweit dies gesetzlich zulässig ist, zur Vertretung bei Verhandlungen heranzuziehen.
(3) Im Rahmen der Ausbildung im Bereich der Wirtschaft ist das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern.
(4) Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Richteramtsanwärter zum Studium für die Richteramtsprüfung und seine wissenschaftliche Fortbildung genügend Zeit frei bleibt.
Rückverweise
RiAA-AusbVO · Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung
§ 4 Ausbildungsinhalte
…1) Die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sind im Zuge ihrer Ausbildung in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes zu unterweisen (§ 10 Abs. 1 RStDG). Dabei sind insbesondere auch die Angelegenheiten des Familienrechts, des Wirtschafts- und des Wirtschaftsstrafrechts sowie die europarechtlichen Bezüge zu berücksichtigen. Die Inhalte der Ausbildung sind in…
§ 3 Fakultative Ausbildungsstationen
…stattfinden (§ 9c RStDG). Im Rahmen einer solchen Ausbildung ist insbesondere das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern (§ 10 Abs. 3 RStDG). Für die Ausbildung im Bereich des Finanzwesens kommen folgende Ausbildungsstationen in Betracht: 1. die Organe der Finanzverwaltung, 2. die Finanzmarktaufsicht, 3. die Abteilung Wirtschaftskriminalität im…
RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 6 Gestaltung der Ausbildung
…Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen. (2) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 RStDG zur Durchführung von Vernehmungen herangezogen werden. (3) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter…
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 9 Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes
…bei einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine, BGBl. Nr. 156/1990), bei einem Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 10 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013) oder im Finanzwesen geleistet werden…
§ 66 Gehalt des Richters
…6 963,3 6 963,3 7 172,9 8 030,4 -- 5 7 640,4 7 766,7 8 090,2 8 538,1 10 739,3 6 8 275,8 8 478,4 8 901,9 9 350,2 11 331,6 7 8 799,2 9 003,2…