BundesrechtVerordnungenRichteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung§ 4

§ 4Ausbildungsinhalte

(1) Die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sind im Zuge ihrer Ausbildung in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes zu unterweisen (§ 10 Abs. 1 RStDG). Dabei sind insbesondere auch die Angelegenheiten des Familienrechts, des Wirtschafts- und des Wirtschaftsstrafrechts sowie die europarechtlichen Bezüge zu berücksichtigen. Die Inhalte der Ausbildung sind in fachlicher und formeller Hinsicht auch auf die Anforderungen der Richteramtsprüfung (§ 16 RStDG) hin auszurichten.

(2) Bei der Gestaltung der Ausbildung ist der erforderliche Praxisbezug sicherzustellen, um die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter auf bestmögliche Weise auf ihre spätere Tätigkeit als Richterin oder Richter bzw. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt vorzubereiten. Die Ausbildungsverantwortlichen haben dafür Sorge zu tragen, dass neben den theoretischen Fachkenntnissen auch die praktischen und sozialen Fähigkeiten der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter gefördert werden.

(3) Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter auch

1. im Umgang mit Parteien und in den Bereichen des Bürgerservices,

2. im Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (auch vor dem Hintergrund der Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben),

3. in der Verhandlungsführung sowie in der Vernehmungs- bzw. Ermittlungstechnik und taktik,

4. im sprachlichen Ausdruck und im verständlichen Formulieren von Entscheidungen,

5. in der Bewältigung von Konflikten und schwierigen Situationen,

6. in Angelegenheiten des richterlichen bzw. staatsanwaltlichen Verhaltenskodex und Berufsethos sowie des Integritätsmanagements und der Korruptionsbekämpfung einschließlich des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie

7. in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, der Mobbing-Prävention und -Sanktion sowie der Toleranz und des Umgangs mit Angehörigen fremder Ethnien

besonders geschult werden.

(4) Den Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern ist der nötige Einblick in den Behördenaufbau im Allgemeinen sowie den Aufbau und die Organisation der österreichischen Justiz einschließlich des Strafvollzugs im Besonderen zu geben. Dabei sind auch die Strukturen der Justizverwaltung sowie die Grundzüge der Personal- und Wirtschaftsverwaltung zu vermitteln, weiters die wesentlichen Grundlagen der Dienstaufsicht und der inneren Revision sowie der Justizstatistiken und der Informationstechnik-Anwendungen in der Justiz.

Entscheidungen
7